Brandstiftung im VEB Jugendmode Roßwein
20. Dezember 1972
Information Nr. 1139/72 über eine Brandstiftung im VEB Jugendmode Roßwein, [Kreis] Döbeln, [Bezirk] Leipzig am 4. Dezember 1972
Am 4.12.1972, gegen 3.25 Uhr, kam es im VEB Jugendmode Roßwein, [Kreis] Döbeln, [Bezirk] Leipzig zum Ausbruch eines Brandes, in dessen Folge die gesamte Endfertigung fast vollständig vernichtet wurde.
Der Sachschaden beträgt etwa 1,2 Mio. Mark, u. a. für 250 TM Fertigerzeugnisse (Röcke und Kleider) und für 526 TM noch nicht fertiggestellte Textilerzeugnisse.
Es handelt sich im Wesentlichen um Kinderbekleidung, die für den Binnenhandel (rund 78 %) und für den Export (11 % Sowjetunion und 11 % BRD) bestimmt war.
Die Untersuchungen zur Aufklärung der Brandursachen ergaben, dass durch den [Name, Vorname], geboren: [Tag, Monat] 1952, wohnhaft: Roßwein, [Straße Nr.], Schmiedehelfer im VEB »Schmiedewerk Hermann Matern« Roßwein, der Brand verursacht wurde.
[Name] war bereits am 3.12.1972 gegen 20.45 Uhr unbemerkt in das Betriebsgelände des VEB Jugendmode eingedrungen mit dem Ziel, Bargeld zu entwenden.
Zur Verwirklichung dieses Vorhabens verschaffte er sich zunächst zu einer Kaffeeküche gewaltsam Zutritt und drang anschließend in die erste Etage (Endfertigung) ein, ohne Bargeld vorzufinden. [Name] benutzte dabei aus Papier zusammengedrehte Fackeln als Leuchten. Die abgebrannten Fackeln warf er im brennenden Zustand weg.
Eine dieser brennenden Fackeln warf er nach seinen eigenen Angaben aus Ärger darüber, kein Bargeld gefunden zu haben, bewusst in einen mit Papier- und Stoffresten gefüllten Karton in der Endfertigung, der sofort Feuer fing und die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Fertigerzeugnisse in Brand setzte.
Anschließend verließ der [Name] den Betrieb und begab sich mit dem Fahrrad nach Hause.
Die Untersuchungen zum Persönlichkeitsbild ergaben, dass [Name] bereits in seiner Kindheit mehrfach Brände verursachte, so u. a. in einer Baracke und in einer Laube.
Bei [Name] handelt es sich um ein kriminelles Element. Er ist bereits zweimal vorbestraft (Notzucht 1966 – 20 Monate und Rowdytum sowie versuchtes ungesetzliches Verlassen der DDR 1968 – 20 Monate).
Gegen [Name] wurde ein Ermittlungsverfahren mit Haft nach § 1851 und 186 StGB2 – Brandstiftung bzw. schwere Brandstiftung eingeleitet.
Die Untersuchungen zur umfassenden Aufklärung der weiteren Ursachen und begünstigenden Bedingungen werden fortgesetzt.